Mittwoch 11.01.2023

Immer gut aufgehoben.

Kurzzeitbetreuung für erwachsene Menschen mit Behinderung in Schwaben

Zum 01.01.2023 ist das Modellprojekt Kurzzeitbetreuung für erwachsene Menschen mit Behinderung in Schwaben an den Start gegangen.

Durch dieses Projekt entstehen im Bereich des Bezirk Schwaben acht zusätzliche Plätze zur Kurzzeitbetreuung für erwachsene Menschen mit Behinderung sowie ein Platz für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.

Die Besonderheit dabei: Die teilnehmenden Einrichtungsträger verpflichten sich, diese Plätze während der Modellphase von drei Jahren dauerhaft bereitzuhalten. Im Gegenzug erhalten sie dafür vom Bezirk Schwaben eine entsprechende Finanzierung, die auch einen phasenweisen Leerstand möglich macht.

Doch nicht nur quantitativ und in der Finanzierung gibt es Änderungen: Gemeinsam sind die Träger der Angebote für Menschen mit Behinderung und der Bezirk Schwaben bestrebt, Erkenntnisse für die qualifizierte Bedarfsbemessung im Bereich Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung zu gewinnen. Daher wird das Modellprojekt durch die Hochschule Kempten wissenschaftlich begleitet. Aufgabe dieser Begleitung wird es sein, Daten über die Nachfragesituation zu gewinnen und fundierte Empfehlungen zur Umsetzung dieses Angebotes in der Zukunft ab zu geben.

Die Stiftung Sankt Johannes wird den Kurzzeitbetreuungsplatz in Marxheim-Schweinspoint im Schloß (Schloßstr. 8, 86688 Marxheim) anbieten. Der Platz ist geeignet für Menschen mit einer schweren Körperbehinderung und für Menschen mit geistiger oder Mehrfachbehinderung ausgestattet.

Die Kurzzeitbetreuung   kann für maximal 6 Wochen in Anspruch genommen werden.

Anspruchsberechtigt für Leistungen der Kurzzeitbetreuung im Rahmen dieses Modellprojektes sind Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

Aufgabe der Kurzzeitbetreuung von Menschen mit Behinderung ist die Sicherstellung der Versorgung und Betreuung der Menschen, wenn:

  1. die Hauptbezugs-/ betreuungsperson vorübergehend ausfällt (z.B. durch Krankheit)
  2. die Hauptbezugs-/ betreuungsperson eine zeitlich begrenzte, aber umfassende Entlastung benötigt (z.B. Urlaub)

aus nicht vorhersehbaren Gründen die Versorgung und Betreuung des Menschen mit Behinderung im häuslichen Bereich nicht mehr möglich ist.

 

Mehr Information und Kontaktdaten finden Sie in unserem Bereich Wohnen & Fördern: Kurzzeitbetreuung